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ART-Hydraulik Vertriebs GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Zustandekommen des Vertrags
Für alle Verkaufsvereinbarungen ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern
erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Muster
bleiben unser Eigentum.
Durch die Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen an. Diese Bedingungen haben Gültigkeit für die gesamte gegenwärtige und
zukünftige Geschäftsverbindung. Die Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann
nicht, wenn ihnen nicht nochmals bei Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.
Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Kaufpreis und Nebenkosten
a) Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Waren oder
Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht
werden sollen, ist die Erhöhung eines zugesagten Preises nicht zulässig.
b) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer.
c) Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung und vor Absendung der Ware die Löhne oder
sonstige Gestehungskosten einschließlich der Bezugskosten beim Vorlieferanten, so sind
wir berechtigt, zu dem ursprünglichen Kaufpreis die erhöhten Kosten zuzuschlagen, dies gilt
nicht bei Preiszusagen für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach
Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen.
3. Lieferungen, Lieferfrist, Versandregelung
a) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Wird
der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über. Sendungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Käufers und auf dessen Kosten versichert.
b) Die angegebenen Lieferfristen und Lieferzeiten sind als unverbindliche Termine zu verstehen,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, dass es sich um einen Festtermin
handelt.
c) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle
Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
z. B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Epidemien, Pandemien, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der
Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten
eintreten. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann
sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
d) Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns vor.
e) Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer gesetzten angemessenen
Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht
abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Der Rücktrift ist schriftlich und unverzüglich
nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären.
f) Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen,
es sei denn, es könnten uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit angelastet werden.
g) Jedwede Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung scheidet dann aus, wenn wir zur
Erfüllung der von uns geschuldeten Leistung Materialien verarbeiten müssen, die wir von
Herstellern oder Händlern beziehen müssen, und wenn nachweislich die Belieferung
verspätet geschieht (Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung).
h) Jedwede Haftung wegen Nichterfüllung ist weiter dann ausgeschlossen, wenn zur
Erbringung der Leistung notwendige Materialien überhaupt nicht geliefert werden
(Selbstbelieferungsvorbehalt).
4. Umtausch von Lagerware / Rückgabe von Lagerware
Rücksendungen von gelieferter Lagerware zum Zwecke des Umtausches sind grundsätzlich
vom Kunden frei Haus zu versenden. ART-Hydraulik Vertriebs GmbH hat das Recht die
Annahme von unfrei versandter Ware, zu verweigern oder ggf. die entstandenen Kosten dem
Kunden weiterzubelasten. Die zurückgegebene Ware muss neu, noch nicht eingebaut
und in einem einwandfreien, originalverpackten Zustand sein. Die entsprechenden
Lieferschein-, bzw. Rechnungskopien liegen dem jeweiligen Rücknahmeschein bei.
Rücknahmeanträge ohne Angabe des Lieferscheines bzw. der Rechnung können nicht
bearbeitet werden. Bei Umtausch nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden
für die uns entstandenen Kosten 25% des Warenwertes als Wiedereinlagerungsgebühr
(mindestens aber 5,50 €) berechnet. Ein Rechtsanspruch auf Rücknahme durch
ART-Hydraulik Vertriebs GmbH besteht nicht.
Dichtsätze, O-Ringe, Abstreifer, Sonderanfertigungen und konfektionierte Schlauchleitungen,
Schlauchmeterware, auf Kundenwunsch zusammengebaute oder reparierte Waren und Artikel
sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Rücknahme von nicht lagernden
Zukaufteilen kann nur nach vorheriger Genehmigung unseres Vorlieferanten erfolgen, wobei
hier alle anfallenden Zusatzkosten weiterberechnet werden.
Die Rückgabe von Lagerware aus einem von ART-Hydraulik Vertriebs GmbH nicht zu
vertretenen Grund kann nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Hierbei werden
wir generell eine Wieder-einlagerungsgebühr von 25% des Warenwertes (mindestens aber
5,50 €) in Rechnung stellen.
5. Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt - wenn nichts anderes vereinbart ist - innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug.
6. Zahlungsverzug / Aufrechnung
Werden vom Käufer Zahlungstermine überschritten, so sind wir berechtigt, vom Eintritt des
Verzuges an Verzugszinsen zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückzuhalten und Vorkasse oder Sicherheiten für ausstehende Lieferungen zu
verlangen, den bereits ausgelieferten Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers
sicherzustellen, sowie weiterhin sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig
zu stellen.
Ein Recht auf Aufrechnung durch den Käufer besteht nur mit einen unbestrittenen und von der
Verkäuferin schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
künftiger und bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen - werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer
Wahl freigegeben werden.
b) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich
aller Nebenforderungen unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns
als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum bzw. Miteigentum
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw.
Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf
uns übergeht. Der Verkäufer verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich.
Ware, an der uns das Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den
Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen
und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Diesbezügliche Kosten trägt der Käufer.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug – sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
e) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 20 von 100, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistungsbestimmungen
a) Bei fehlerhafter Leistung kann der Käufer Abhilfe, nach seiner Wahl durch Ersatzlieferung
oder Nachbesserung, verlangen, wobei der Verkäufer zu mehrfachen
Nachbesserungsversuchen berechtigt ist, wenn die Art des Mangels dieses fordert.
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, können, ausgenommen bei
Arglist, nur dann geltend gemacht werden, wenn auf Seiten des Verkäufers Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen.
b) Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Käufer offensichtliche Mängel
unverzüglich bei Übergabe, versteckte Mängel direkt nach deren Entdeckung dem Verkäufer
schriftlich anzeigen. Für die Wareneingangskontrolle beim Käufer wird eine Prüf- und
Rügepflicht von einer Woche ab Eintreffen der Sendung vereinbart.
c) Alle Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für gelieferte Teile, an denen der
Käufer eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat oder wenn die
Mängel auf natürlichen Verschleiß oder auf Temperatur-, Witterungs- und ähnliche Einflüsse
oder auf Verwendung ungeeigneter Medien zurückzuführen sind.
d) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt gegenüber Unternehmen im
allgemeinen 12 Monate.
(1)Für Reparaturen gilt eine Garantie von 12 Monaten auf eingebaute Neuteile (6 Monate
bei Mehrschichtbetrieb). Auf Altteile gewähren wir keine Garantie. Folgekosten für Ausund
Einbau, sowie Produktionsausfall sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2)Für gummi- oder kautschukhaltige Produkte gilt maximal eine Verjährungsfrist von 12
Monaten. Bei Mehrschichtbetrieb oder entsprechend geforderten Betriebsdrücken,
Temperaturen, Durchflussmedien, etc. ergibt sich eine Verjährungsfrist von 6 Monaten.
e) Eine Gewährleistungspflicht entfällt:
- Bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne
schriftliche Einwilligung von ART-Hydraulik Vertriebs GmbH.
- Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des
Kaufgegenstandes durch den Käufer.
- Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen, Wartungsanweisungen,
Pressmaßtabellen oder ähnlichen Vorgaben.
- Bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß, Überbelastung, klimatische Einwirkungen, Unfall,
höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die nicht von ART-Hydraulik Vertriebs GmbH
zu vertreten sind.
- Bei Verwendung von Medien in ungeeigneten Spezifikationen, oder sonstiger
ungeeigneter Betriebsmittel.
Über die schon in Ziffer 8 enthaltenen Haftungsregelungen hinaus gilt folgendes: Insoweit in
unserem Unternehmen aus vom Kunden gelieferten oder aus von uns beschafften Materialien
ein neues Werk hergestellt wird, ist jedwede Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Außerdem beschränkt sich die Haftung gegenständlich ausschließlich auf
Schaden an der von unserem Unternehmen gelieferten Anlage. Die Haftung für jedweden
Schaden, der durch die Fehlerhaftigkeit der von unserem Unternehmen gelieferten Anlage
außerhalb der Anlage selbst entsteht, ist ausgeschlossen, soweit es das Gesetz zu lässt.
Im übrigen beschränkt sich die Haftung in jedem Falle auf den Schadensersatz, den die von
uns für das Unternehmen gedeckte Betriebshaftpflichtversicherung anerkennt und erstattet. Für
die Druckfestigkeit der Schlauchleitungen haften wir nur in der Weise, dass die übliche
Druckprüfung im Herstellerwerk gewährleistet wird. Da grundsätzlich in unserem Unternehmen
keine erneute Prüfung der Druckfestigkeit vorgenommen wird, kann für die Druckfestigkeit
selbst keine Haftung übernommen werden, es sei denn, auf besonderen Wunsch des
Vertragspartners wird gegen Berechnung eine erneute Prüfung in unserem Unternehmen
vorgenommen.
10. Konstruktionsunterlagen
Sämtliche Zeichnungen, Stücklisten und sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung
des Auftrags gefertigten technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Jedwedes
Urheberrecht steht uns zu. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
11. Datenschutz
Unser Unternehmen ist berechtigt, solche Daten, die im Rahmen der Geschäftsverbindung im
Unternehmen bekannt und registriert werden, nach den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden. Sämtliche Informationen, welche Auftrags- und
Versanddaten beinhalten müssen streng vertraulich behandelt werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist München. Soweit der Käufer Vollkaufmann,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende
Rechtsbeziehungen für beide Teile Gerichtsstand München vereinbart. Das gleiche gilt, wenn
im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Käufers
unbekannt ist. Für ein gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist die Zuständigkeit des
Amtsgerichts München vereinbart.
13. Änderungen/Schlussbestimmungen
a) Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend.
b) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die
Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
verwirklicht.
Stand Oktober 2020

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